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Öffnungszeiten (ab 04. Mai 2024)    Montag – Sonntag: 10:00 – 20:00

Satzung

§ 1 (Name und Sitz des Vereins)
Der Verein führt den Namen: „Freibadverein Rudersberg e.V.“ und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Schorndorf eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 73635 Rudersberg.


§ 2 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit der Allgemeinheit und die Förderung des Schwimmsportes am Ort, insbesondere durch Erhaltung des Freibades Rudersberg und die Aufrechterhaltung des Badesbetriebes dieses Freibades im Interesse der Bevölkerung der Gemeinde Rudersberg. Der Verein will vor allem die Jugendlichen in ihrer körperlichen Entwicklung sowie die Kameradschaft und den Gemeinschaftsgeist fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgaben für zuvor vom Vorstand beschlossene Anschaffungen werden erstattet. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft und geleistete ehrenamtliche Tätigkeiten keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).

Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Erhaltung des Freibades Rudersberg unter der Trägerschaft der Gemeinde Rudersberg verwendet.


§ 3 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.


§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder unehrenhafte Handlungen begeht, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.


§ 6 (Beiträge und sonstige Pflichten)
Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied dazu einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.


§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 (Mitgliederversammlung)
Mindestens einmal im Jahr, möglichst jedoch im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung entweder unter Absendung des Einladungsschreibens an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder durch Veröffentlichung im Büttel; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Für Satzungsänderungen und die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 9 (Außerordentliche Mitgliederversammlung)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


§ 10 (Vorstand)
Der Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Zeugwart, dem Vergnügungswart und 5 Beisitzern.

Auf der Hauptversammlung am 01.07.2021 wurde beschlossen, die Satzung dahingehend zu ändern, dass der Verein im Minimum vom 1. Vorsitzenden und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern geführt werden kann.

Die Mitglieder des Vorstandes werden im Regelfall maximal auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Tätigkeit.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
3. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes.


§11 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Rudersberg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Freibades Rudersberg zu verwenden hat. Ist das Bad zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb, so hat die Gemeinde Rudersberg das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugend in Rudersberg zu verwenden.


§ 12 (Haftung)
Der Freibadverein Rudersberg haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.

Eine persönliche Haftung von Vereinsmitgliedern, auch die des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Kassierers, des Zeugwartes, des Vergnügungswartes, des Schriftführers und der Beisitzer werden ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.


Rudersberg, 01.07.2021